Immer wieder liest man Schlagzeilen wie diese:
„Tiefgarage bei Brand schwer beschädigt; Tiefgaragenbrand: Dichte Rauchwolke über Düsseldorf-Flingern; Brand in Tiefgarage: Großeinsatz für die Feuerwehr; Cabrio brennt in Bogenhauser Tiefgarage; Sechs Autos nach Feuer in Tiefgarage ausgebrannt“
Wenn es in einer Tiefgarage brennt, ist der Sachschaden immer groß – und die Feuerwehr steht vor einer besonderen heiklen Aufgabe. Was macht eigentlich ein Tiefgaragenbrand so gefährlich?
Der Hauptgrund sind die extrem hohen Temperaturen, die gewaltige Schäden nach sich ziehen. Bei einer Temperatur von ungefähr 500 – 600 Grad wird die Stahlbewehrung in der Betondecke beschädigt was zu einem Verlust der Tragkraft führt. Der auftretende dichte Rauch erschwert zudem den Feuerwehreinsatz oder zieht im ungünstigsten Fall durchs Treppenhaus, weil die Rauchabschlusstüren durch Keile verstellt wurden.
Warum ist ein Tiefgaragenbrand so gefährlich?
Besonders heiß wird es bei einem Brand in einer Tiefgarage aus drei wesentlichen Gründen: Ein Kfz mit Öl im Motorraum und Benzin im Tank hat viele Kunststoffe, die heiß abbrennen. Die zweite große Gefahr ist, dass die Hitze in einer Tiefgarage durch die reine Betonhülle nirgendwo hin abgeleitet werden kann, außerdem können größere Staubablagerungen auf Leitungs- und Lüftungsanlagen bei einem Brand zur Verpuffung führen. Direkte Brandbeschleuniger sind neben den Autos noch zahlreiche andere brennbare Materialien, die von den Bewohnern in der Garage gelagert werden.
Und genau dieser letzte Punkt erschwert die Brandbekämpfung in einer Garage. Es werden alte Möbel gelagert, Reifen, Regale, Schlitten, Surfbretter, Kartons, Kanister, Abfallbehälter aufgestellt oder sogar ganze Werkstätten eingerichtet. Diese meist brennbaren Materialien sind häufig an der Entstehung von Bränden beteiligt oder unterstützen einen bereits ausgebrochen Brand erheblich bei seiner Ausbreitung innerhalb der Garage und den angrenzenden Gebäudeteilen.
Doch was sagt der Gesetzgeber bzw. die Feuerwehr dazu, was bedeutet es für einen Hausverwalter und welche Verantwortung hat jeder Stellplatzbenutzer.
Was sagt die Garagenverordnung
Für die Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen in Garagen – im besonderen in ober- und unterirdischen Garagengeschossen von Sammelgaragen ist nach Garagenverordnung folgendes zu beachten:·
Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen (größer 100m² bzw. 1.000m² Nutzfläche) nicht aufbewahrt werden; der Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend hiervon dürfen in Kleingaragen (bis 100 m2 Nutzfläche) bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden, sofern nicht wegen des Brandschutzes Bedenken geltend gemacht werden müssen.
Wichtig! Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden und sie müssen im Zusammenhang mit dem eingestellten Kfz stehen, sowie die Nutzbarkeit der Stellplätze nicht eingeschränkt werden. Zulässig sind z.B. die Aufbewahrung von Autoreifen als Wechselgarnituren (Winter- oder Sommerreifen), kleinere Behälter aus brennbarem Material zur Unterbringung von Reparaturwerkzeug für Autos oder einzelne kleine Metallregalböden zur Aufbewahrung von sonstigem Autozubehör (aber immer in Abstimmung mit dem Vermieter oder Hausverwalter). Auch Dachträger mit z.B. Skibox oder Fahrradständer, können nach Absprach abgestellt werden. Das gleiche gilt für Kindersitze.
Die Vorschriften zur Lagerung von Gegenständen gelten unabhängig von Unterteilungen z.B. einzelnen Garagenboxen oder sonstige Abtrennungen.
Achtung! Die Lagerung anderer Gegenstände, z. B. von Möbeln, Kartons usw., ist unzulässig. (Inhalt nicht einsehbar, wichtig bei einer Feuerbeschau). In geschlossenen Großgaragen werden in regelmäßigen Abständen von behördlicher Seite Brandverhütungsschauen durchgeführt. Hierbei wird auch die Lagerung von Gegenständen in Tiefgaragen überprüft. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist immer der Eigentümer bzw. Vermieter und Verwalter eines Gebäudes verantwortlich.
Durch Nichtbeachtung der Brandvorschriften, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen – Versicherung
Urteile:
- Der Tiefgaragenplatz darf nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, nicht aber zur Lagerung von Kartons oder anderen Gegenständen. Amtsgericht München (Az.: 433 C 7448/12)
- Aufbau Regale oder Schränke in offenen Garagen untersagt. Amtsgericht Stuttgart (Az. 37 C 5953/15)
- Schadenersatzanspruch gegenüber Vermieter bei Tiefgaragenbrand wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. BGH (Entscheidung vom 12. Dezember 2012, XII ZR 6/12)
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